Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist seit dem 28.11.2016 in Betrieb, nachdem der Anwaltsgerichtshof Berlin zwei einstweilige Verfügungen aufgehoben hatte. Die Webanwendung ist unter www.bea-brak.de erreichbar
Das besondere Anwaltspostfach durfte aufgrund zweier einstweiliger Verfügungen des Anwaltgerichtshofs Berlin nicht wie geplant starten, da die Pflicht zur Empfangsbereitschaft des beA für jeden Anwalt vom AGH Berlin moniert worden war.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbaucherschutz hat daraufhin eine am 28.9.2016 in Kraft getretene Verordnung erlassen, die eine solche Verpflichtung festlegt.
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
Die Verordnung wurde vom AGH Berlin als Veränderung der Rechtslage erachtet und als Grund für die AUfhebung der dem Start des beA entgegenstehenden Verfügungen.
Am 1.1.2018 sollte die passive Nutzungspflicht für alle Anwälte eingeführt werden („Nachschaupflicht“). Kurz vor dem Start wurde der Start wegen SIcherheitsbedenken ausgesetzt, da Markus Drenger und Kollegen vom Chaos Darmstadt verschiedene SIcherheitsschawachstellen publiziert hatten.
Die Betreiber dieser Seite haben unter https://www.haufe.de/recht/kanzleimanagement/erv-zeitplan-fuer-digitales-zeitalter-bei-justiz-und-anwaltschaft_222_440890.html beim Haufe Verlag einen Beitrag zum beA verfasst.